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Entsorgung

Entsorgung

Ein altes Sprichwort sagt schon „Wo gehobelt wird fallen Späne.“ Wenn man eine Maßnahme durchführt, muss man auch die weniger erfreulichen Begleiterscheinungen ertragen;

Wo gearbeitet wird, da entsteht auch Müll;

Materialverluste oder Einsatzstoffe lassen sich nicht vermeiden. Wie in allen Bereichen und Branchen gelten auch in der Abfallwirtschaft eine Vielzahl von Gesetzen. Unter anderem beschreibt das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz- KrW-/AbfG in § 4 ff die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft.

Demnach sollen Abfälle:

  1. vermieden
  2. verwertet
  3. beseitigt werden

Punkt eins haben Sie selbst in der Hand bei Punkt zwei und drei unterstützen wir Sie gerne.

Sonderabfälle

Der Begriff „Sonderabfall” wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert.

Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619) wurden die Begriffbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht angepasst.

Die „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle” werden nun als „gefährliche Abfälle” bezeichnet, alle übrigen Abfälle sind „nicht gefährliche Abfälle”.